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Bei einem Krankenkassenwechsel gibt es keinen Leistungsausschluss und keine Wartezeit. Ist ein Versicherter oder Angehöriger zum Zeitpunkt des Kassenwechsels in Behandlung (Krankengymnastik, Zahnersatz o. ä.) wird vom ersten Tag der Mitgliedschaft an die weiteren Kosten übernommen.
Wenn Sie erstmals eine neue Beschäftigung aufnehmen oder eine Ausbildung beginnen, können Sie sich sofort versichern!
Nennen Sie Ihrem Arbeitgeber gleich zu Beginn Ihre neue Krankenkasse (Frist: innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme der Tätigkeit). Bei einem Arbeitgeberwechsel ist die Bindungsfrist von 18 Monaten zu beachten. In diesem Fall müssen Sie die Kündigungsfrist von zwei Monaten einhalten.
Erhöht eine Krankenkasse ihren Beitragssatz, kann die Mitgliedschaft bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten der Beitragserhöhung folgenden Kalendermonats gekündigt werden.
Wenn die Kündigung aufgrund einer Beitragssatzerhöhung erfolgt oder sich bei einem Mitglied die Voraussetzung für eine beitragsfreie Familienversicherung ergeben, ist keine Bindungsfrist von 18 Monaten einzuhalten. Man kann in beiden Fällen also noch schnell Mitglied einer anderen Krankenkasse werden.

Der Beitragssatz beträgt 15,5 Prozent ab 1.1.2009 für alle Gesetzlich Versicherten - ein Beitragsschock für viele GKV-Mitglieder.

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